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Ein Erbvertrag bindet – anders als ein Testament lässt er sich nicht einfach widerrufen. Wer feststellt, dass er sich beim Abschluss geirrt hat, unter Druck gesetzt wurde oder einen Pflichtteilsberechtigten übersehen hat, steht vor der Frage: Lässt sich der Vertrag noch aus der Welt schaffen? Die Antwort liegt in einem engen gesetzlichen Zeitfenster.

Der Notartermin liegt Jahre zurück, die Unterschrift steht fest im Erbvertrag – und trotzdem wächst der Zweifel: War der Onkel damals wirklich testierfähig, oder stand er unter Druck der neuen Partnerin? Ein Erbvertrag bindet Erblasser und Bedachte stärker als ein einfaches Testament, deshalb ist er nicht einfach widerrufbar. Doch das Gesetz kennt klar definierte Anfechtungsgründe, wenn Irrtum, Drohung oder sittenwidriger Druck im Spiel waren.

Der Notartermin ist Jahre her, die Unterschrift längst getrocknet – und jetzt will einer der Beteiligten raus aus dem Vertrag. Anders als beim Testament reicht dafür kein einfacher Sinneswandel. Ein Erbvertrag entfaltet eine Bindungswirkung, die viele Betroffene erst dann wirklich verstehen, wenn sie sich davon lösen wollen.

Der Notar hat den Erbvertrag beglaubigt, Jahre vergehen — und nach dem Tod kommt die Überraschung: Das Testament bevorzugt jemanden, den die Familie für eine Fehlentscheidung hält, oder ein Kind wurde schlicht vergessen. Wer jetzt handeln will, steht vor einer klaren Frage: Gibt es einen rechtlich tragfähigen Anfechtungsgrund, und ist die Frist noch nicht abgelaufen?
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